Typ und Genetik
Der Hash CBD Nepal Cream wurde organisch ohne den Einsatz von Pestiziden hergestellt und besitzt alle Qualitäts- und Sicherheitszertifikate, einschließlich derjenigen, die bestätigen, dass er frei von Pestiziden und GVO ist, was bestätigt, dass die Pflanzen, von denen er stammt, nicht mit gentechnisch veränderten Hormonen behandelt wurden.
Diese Extraktion erfolgt ausschließlich aus natürlichen Hanfsorten, die reich an CBD sind und biologisch angebaut werden. Die Werte, die über 15% CBD gegenüber >0,02% THC liegen, machen es zu einem äußerst begehrten Konzentrat für Anbauer, die nach einem Produkt mit entspannender Wirkung suchen, jedoch ohne psychoaktive Einflüsse.
Das Harz hat eine hervorragende dunkle Farbe auf der Außenseite, die innen etwas heller ist. Die Textur ist weich, formbar, perfekt zum Rauchen oder Vapen in einem entsprechenden Gerät. Es hat einen starken und angenehmen Geschmack, mit großen Noten von Harz und geräuchertem Holz.
Die Harze werden in einer geruchsdichten Verpackung geliefert, um Frische und Qualität zu bewahren. Der Zip-Verschluss stellt sicher, dass die Verpackung so oft wie gewünscht geöffnet und geschlossen werden kann, ohne die Eigenschaften des Produkts zu verlieren.
Die Verpackung enthält 2g des Hash CBD Nepal Cream, das gecured und bereit zum Verzehr ist.
Obwohl in anderen EU-Ländern CBD zur Durchführung alternativer Behandlungen mit Cannabis genutzt wird, sollten diese Behandlungen ausschließlich von einer zertifizierten medizinischen Autorität empfohlen werden.
Meinung von La Huerta
Der interessierte Züchter kann bei La Huerta Grow Shop viele weitere CBD-Produkte finden, wie Extrakte, E-Liquids oder CBD-Öl.
In Übereinstimmung mit den spanischen und europäischen Gesetzen:
Produkt für Sammler.
Nicht für den menschlichen Verzehr geeignet.
Dieses Produkt erfüllt die Vorschriften seines Herkunftslandes.
- Artikel 368, 371, 372 des Strafgesetzbuches.
- In Spanien wurden mit dem Gesetz 17/1967 vom 8. April 1967, die geltenden Vorschriften über Betäubungsmittel aktualisiert und an die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 angepasst.
- Königlicher Erlass 729/1999 vom 12. November 1999 zur Aktualisierung der geltenden Drogengesetzgebung und zur Anpassung an das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
- Artikel 168 (Schutz der öffentlichen Gesundheit), Artikel 114 (Binnenmarkt) und Artikel 153 (Sozialpolitik)
- Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
- Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 über den internationalen Warenkauf.